Förderverein Arche Noah e.V.
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Fördern Sie den Kindergarten Arche Noah durch Ihre Mitgliedschaft !

Werden Sie Mitglied in dem Förderverein, dann können Sie  sowohl die Höhe des Mitgliedsbeitrages als auch die Dauer der Mitgliedschaft selber bestimmen. Der Mindestbeitrag beträgt zur Zeit 12 € und die Mindestzeit umfasst ein Kalenderjahr. Der Beitrag wird durch eine Einzugsermächtigung erhoben, die jederzeit widerrufen werden kann.  Nähere Einzelheiten siehe Anmeldeformular. Mitgliedsbeiträge sind steuerlich absetzbar.

Fördern Sie den Kindergarten Arche Noah durch Ihre Spende !

Sie können uns aber auch durch eine Spende  unterstützen, wenn Sie nicht Mitglied im Förderverein werden möchten. Nähere Einzelheiten siehe Spendenformular. Spenden sind steuerlich absetzbar.

Helfen sie mit:

–  bei der Beschaffung zeitgemäßer Spiel- und Lernmaterialien

– bei der Anschubfinanzierung von Projekten: z.B.  Musik

– bei der Mitfinanzierung von kulturellen Veranstaltungen

– usw.

Neben den Spenden der Eltern und der Vereinsmitglieder ist der Förderverein auch auf Einnahmen aus Aktivitäten(Waffelbacken usw.) angewiesen.

   

 In den Vorstand wurden gewählt:

Vorsitzende Lisa Eilert
Stellvertreterin Heike Köcklar
Schriftführerin Heike Schulz
Kassenwart Ingo Wiesler

Von links nach rechts: Heike Köcklar, Heike Schulz, Lisa Eilert, Ingo Wiesler

 

Satzung

Förderverein des Arche Noah Kindergartens Emlichheim e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.)

Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Förderverein des Arche Noah Kindergartens Emlichheim e.V.“

2.)

Der Verein hat seinen Sitz in Emlichheim.

3.)

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

4.)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1.)

Der Verein betreibt die Förderung des Arche Noah Kindergartens Emlichheim.

2.)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: – Hilfen bei der Beschaffung von Spiel-, Lern, – Lehr- und Bastelmaterialien, Spielgeräten und technischem Gerät – Unterstützung der pädagogischen Arbeit, des Kindergartenlebens und der Traditionspflege des  Kindergartens.

3.)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§3 Selbstlosigkeit, Verwendung der Mittel

1.)

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.)

Alle Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3.)

Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Gesamtmitteln des Vereins, den Vorstandsmitgliedern und den übrigen ehrenamtlich tätigen Personen werden lediglich nachgewiesene Aufwendungen erstattet.

4.)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1.)

Mitglieder können durch schriftlichen Antrag werden: – Eltern, die ein Kind im Arche Noah Kindergarten haben oder hatten
  – Mitarbeiterinnen des Kindergartens und Kirchenvorstandsmitglieder der ev.- luth. Kirchengemeinde Emlichheim
  – alle an der ideellen und materiellen Unterstützung des Arche Noah Kindergartens interessierten, voll geschäftsfähigen, natürlichen und juristischen Personen.

2.)

Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3.)

Die Mitgliedschaft endet:
  – bei natürlichen Personen durch Tod
  – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
  – durch Austritt
  – durch Streichung
  – durch Ausschluss.

4.)

Der freiwillige Ausstritt ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich gegenüber einen Mitglied des Vorstandes erfolgen.

5.)

Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Beitragsverpflichtung trotz zweimaliger Mahnung länger als 2 Monate im Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

6.)

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins in gröblicher Weise verletzt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit nach Anhörung des Betroffenen. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung frei. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufung ist spätestens vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen. Die schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge erfolgt nicht. Einmal ausgeschlossene Mitglieder können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden.

§5 Spenden, Mitgliedsbeiträge

1.)

Die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch Spenden und Mitgliedsbeiträge.

2.)

Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung, jedoch in der Mindesthöhe von 12 € .

3.)

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Beitrittserklärung zur Zahlungsverpflichtung. Bei Beitritt während des laufenden Kalenderjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig.

4.)

Die Zahlungen sind zu leisten auf das Konto des Vereins.

§6 Organe des Vereins

a.)

der Vorstand

b.)

die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

1.)

Der Vorstand besteht aus: – a.) dem ersten Vorsitzenden – b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden – c.) dem Kassenwart – e.) dem Schriftführer – d.) einem Mitglied des Kirchenvorstandes der ev.-luth. Kirchengemeinde Emlichheim oder einem von ihm beauftragten Kirchengemeindeglied, aber nur dann, wenn nicht schon unter  a-c vertreten.

2.)

Die Vorstandsmitglieder bilden auch den geschäftsführenden Vorstand, der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.

3.)

Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind vertretungsberechtigt.

4.)

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 3 Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Wahl und Abberufung von Vorstandmitgliedern können nur erfolgen, wenn  dieses mit der Tagesordnung angekündigt worden ist. Während der Wahlen des Vorstandes wird die Versammlungsleitung einem Wahlleiter übertragen, ein Protokollführer fertigt ein Protokoll an. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl statt.

5.)

Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat neben der Umsetzung von §2 vor allem folgende Aufgaben: – Vorbereitung; Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung – Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung – Erstellen eines Jahresberichtes und  eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr zur Vorlage  bei der Mitgliederversammlung – Kassenführung (Der Kassenwart führt alle Kassengeschäfte.)

6.)

Der Vorsitzende / stellv. Vorsitzende lädt zu Vorstandsitzungen ein und leitet sie. In jedem Fall ist einen Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten.

7.)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1 Vorsitzende ( oder der Stellvertreter) und der kirchliche Vertreter anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme von §4, Absatz 6. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.  Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichen Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu Regelung erklären.

8.)

Der Vorstand kann weitere Personen zu seinen Beratungen einladen.

9.)

Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§8 Mitgliederversammlung

1.)

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: – Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und zweier Kassenprüfer – Entgegennahme des Jahresberichtes und des Haushaltplanes – Entlastung des Vorstandes – Festsetzung der Mitgliedsbeiträge – Beratung und Unterstützung des Vorstandes bei der Umsetzung der Zielvorgaben nach §2 und beim Ausschlussverfahren nach §4, Absatz 6 – Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung. – Ernennung von Ehrenmitgliedern

2.)

Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung, möglichst im letzten Quartal, einzuberufen.

3.)

Die Einladungen erfolgen durch den Vorstand schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe von Termin, Ort und Tagesordnung, spätestens 2 Wochen vorher. Etwaige Anträge zur Tagesordnung seitens der Mitglieder sind spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen, die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Für Ergänzungen der Tagesordnung während der Mitgliederversammlung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4.)

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand auf eigene Veranlassung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Vereinsmitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe  einberufen.

5.)

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk oder Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.

6.)

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

7.)

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ( auch die Ehrenmitglieder). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Geheime Abstimmung muß auf Verlangen eines Drittels der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt werden.

8.)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Mit Ausnahme von § 4,Absatz 6 , § 8,Absatz 3, § 10,Absatz 2 und § 11,Absatz 3  entscheidet stets die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

9.)

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichen. Es ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§9 Kassenführung

1.)

Verfügung über das Vereinskonto kann nur vom Vorsitzenden (bzw. seinem Stellvertreter) gemeinsam mit dem Kassenwart wahrgenommen werden.

2.)

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils zwei Kassenprüfer für 3 Jahre für die Prüfung einer ordnungsgemäßen Kassenführung. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist möglich.

3.)

Die Kassenprüfer überwachen sämtliche Geldangelegenheiten des Vereins. Sie sind zu jeglicher Art Kassenprüfung berechtigt und verpflichtet.

4.)

Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten.

§10 Satzungsänderung

1.)

Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt wurde.

2.)

Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich.

2.)

Satzungsänderungen, die Aufgaben und Ziele des Vereins berühren, sind vor Beschlussfassung dem Finanzamt vorzulegen, damit festgestellt wird, ob durch die Änderung der Status der Gemeinnützigkeit nicht verändert wird.

3.)

Der Vorstand hat ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung das Recht, etwaige formelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, wenn das vom Finanzamt oder Amtsgericht verlangt wird.

§11 Auflösung

1.)

Anträge zur Vereinsauflösung sind von mindestens einem Viertel aller Mitglieder zu unterzeichnen und beim Vorstand einzureichen

2.)

Anträge zur Vereinsauflösung müssen mindestens 4 Wochen vor der entsprechenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

3.)

Die Auflösung kann nur mit Vierfünftelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

4.)

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt , sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

5.)

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem andern Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

6.)

Bei Wegfall des Vereinszweckes und bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins dem Arche Noah Kindergarten zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
   
   
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09.03.2005 verabschiedet.

Der Mitgliedsbeitrag wurde auf 12 € herabgesetzt.Emlichheim, den 09.03.2005

 

Gründung des
„Fördervereins des Arche Noah Kindergartens e.V.“

Am 09.03.2005 trafen sich im ev. –luth. Gemeindehaus Emlichheim an der Arbeit des  Kindergartens “ Arche Noah“  Interessierte, um den  „Förderverein des Arche Noah Kindergartens Emlichheim e.V.“ zu gründen. 

Ingo Wiesler vom Kirchenvorstand  erläuterte die Ziele eines solchen Fördervereins sowie die weitere Vorgehensweise und legte einen Satzungsentwurf vor.

15 Anwesende stimmten der Gründung und der Satzung des Vereins zu.

Die Satzung unterzeichneten: Uwe Bergmann, Silke Borgman, Ingo Wiesler, Heike Schulz, Christel Schüttler, Jutta Kuhnt, Gisela Brinks und Traudel Wirth. 

Außerdem traten an diesem Gründungsabend noch Anja Großmann und Sylvia Harms-Ensik dem Förderverein bei.